Ein Franchisevertrag regelt meist für fünf bis zehn Jahre, wie Franchisegeber und Franchisenehmer zusammenarbeiten, welche Gebühren fließen und was bei Streit oder Vertragsende gilt.
Anders als in Frankreich gibt es in Deutschland kein eigenes Franchisegesetz: Die wichtigsten Schutzregeln für Franchisenehmer stammen aus dem allgemeinen Zivilrecht und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Für Sie als angehende Franchisenehmerin oder angehenden Franchisenehmer entscheiden vor allem drei Klauselgruppen über das wirtschaftliche Risiko: die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers, die Vertragsdauer mit Verlängerung und das Wettbewerbsverbot.
Dieser Leitfaden ordnet alle drei rechtlich ein und zeigt, was ein Anwalt vor der Unterschrift prüfen sollte.
Was muss ein Franchisevertrag enthalten?
Ein vollständiger Franchisevertrag regelt mindestens zehn Kernbereiche. Der Deutsche Franchiseverband nennt in seiner Checkliste für Franchisenehmer folgende Pflichtinhalte:
- Präambel und wirtschaftlicher Zweck des Systems
- Vertragsgegenstand: Marke, Software, Vertriebskonzept, Handbuch
- Vertragsgebiet und Gebietsschutz
- Pflichten des Franchisegebers, etwa Schulung und laufende Unterstützung durch die Systemzentrale
- Pflichten des Franchisenehmers
- Regeln zum Warenbezug
- Eintrittsgebühr, laufende Franchisegebühr und Werbegebühr
- Marketingvorgaben
- Vertragsdauer und Kündigung
- Streitregelung und Widerrufsbelehrung
Die Eintrittsgebühr ist einmalig fällig und unabhängig von späteren Zahlungen. Die laufende Franchisegebühr und die Werbegebühr werden dagegen meist als Prozentsatz vom Umsatz berechnet und fließen regelmäßig an die Systemzentrale.
Wie hoch diese Sätze ausfallen, unterscheidet sich stark zwischen den Systemen und sollte im Einzelfall verglichen werden, bevor Sie Eigenkapital binden.
Viele Franchisegeber verlangen zusätzlich einen Nachweis über ausreichendes Eigenkapital, weil die Anlaufphase eines neuen Standorts selten von Beginn an profitabel ist.
Die Systembeschreibung im Vertrag sollte zudem konkret benennen, was die Systemzentrale liefert: Markenrechte, Betriebshandbuch, Software, Einrichtungskonzept und die Dauer der Einstiegsschulung. Bleiben diese Leistungen vage formuliert, lässt sich später schwer einfordern, was zugesagt war.
Franchisewirtschaft in Deutschland: die Größenordnung
Die Branche ist kein Nischenphänomen. Nach Angaben des Deutschen Franchiseverbands zählte die deutsche Franchisewirtschaft 2024 rund 148.577 Franchisenehmer und erwirtschaftete gemeinsam 149,2 Milliarden Euro Umsatz. Im Schnitt schafft jeder neue Franchisenehmer 5,6 zusätzliche Arbeitsplätze.
Diese Größe erklärt, warum Gerichte und Gesetzgeber sich wiederholt mit Franchiseverträgen befasst haben, auch ohne dass es dafür ein eigenes Gesetz gibt.
Vorvertragliche Aufklärungspflicht: kein Doubin-Gesetz, aber klare BGH-Linie
In Deutschland existiert keine gesetzliche Informationspflicht wie das französische Loi Doubin mit festem Dokument und Wartefrist vor Vertragsschluss.
Die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers ergibt sich stattdessen aus § 311 Abs. 2 BGB, also aus dem allgemeinen Grundsatz der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen).
Danach muss der Franchisegeber vor Unterschrift vollständige, richtige und unmissverständliche Angaben zu allen Umständen machen, die für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers erkennbar wesentlich sind, insbesondere zu Umsatz- und Rentabilitätsprognosen.
Wie ernst der BGH das nimmt, zeigt der vielzitierte Fall "Kartuschen-König" (Urteil vom 19. Juli 2011, Az. VI ZR 367/09).
Ein Berater der Franchisegeber-Seite hatte einen individuellen Businessplan erstellt, der einen Jahresumsatz von rund 600.000 Euro in Aussicht stellte, abgeleitet aus den Erfahrungen eines einzigen Pilotgeschäfts.
Der BGH prüfte, ob darin ein Eingehungsbetrug durch fehlerhafte Beratung lag und ob dafür sogar der Geschäftsführer der Franchisegeber-Gesellschaft persönlich haften kann. Der Fall zeigt, dass eine einzelne Erfolgsgeschichte keine tragfähige Grundlage für eine Umsatzprognose ist.
Verletzt der Franchisegeber seine Aufklärungspflicht, kann der Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sein, und dem Franchisenehmer stehen Schadensersatzansprüche zu.
Deutschland und Frankreich im Vergleich
- Frankreich: gesetzliche Informationspflicht nach dem Loi Doubin, mit standardisiertem Dokument vor Vertragsschluss
- Deutschland: keine eigene Formvorschrift, Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben (§ 311 Abs. 2 BGB) und aus BGH-Rechtsprechung im Einzelfall
- Gemeinsam ist beiden Rechtsordnungen: Wer als Franchisegeber unrealistische Zahlen liefert, haftet dafür
Wer als Franchisegeber sein System künftig in der Übersicht der Franchise-Unternehmen auf start-franchising.com listen möchte, findet den Einstieg über die Anmeldeseite für Franchisegeber, unterliegt gegenüber Interessenten aber denselben Aufklärungspflichten.
Vertragsdauer und Verlängerung: Wie lange läuft ein Franchisevertrag?
Ja, die Laufzeit eines Franchisevertrags richtet sich vor allem nach der Höhe der Investition: In der Praxis sind fünf bis zehn Jahre üblich, damit sich Eintrittsgebühr und Ausstattung amortisieren können.
Systeme mit geringerem Kapitaleinsatz, etwa reine Dienstleistungskonzepte, arbeiten häufiger mit kürzeren Laufzeiten von fünf Jahren. Investitionsintensive Konzepte, etwa in der Systemgastronomie, verlangen wegen der hohen Ausstattungskosten häufiger längere Bindungen.
Eine Verlängerungsoption sollte der Vertrag ausdrücklich regeln, inklusive der Bedingungen dafür. In der Praxis verzichten viele etablierte Systeme bei einer Vertragsverlängerung auf eine erneute Eintrittsgebühr, verpflichtend ist das jedoch nicht: Prüfen Sie die konkrete Klausel, bevor Sie unterschreiben.
Existenzgründer haben zudem ein besonderes Widerrufsrecht. Liegt die vertraglich vereinbarte Summe unter 75.000 Euro und besteht eine Bezugsbindung, können sie den Franchisevertrag innerhalb von 14 Tagen nach Unterschrift widerrufen, so der Deutsche Franchiseverband.
Fehlt die Verlängerungsklausel ganz, endet der Franchisevertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Für Sie bedeutet das ein plötzliches Ende des Geschäftsbetriebs, selbst wenn der Standort gut läuft. Fragen Sie diese Klausel deshalb aktiv nach, statt sie zu übersehen.
Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag: während und nach der Laufzeit
Ja, ein Wettbewerbsverbot gehört in praktisch jeden Franchisevertrag, ist aber zeitlich klar begrenzt: Während der Laufzeit gilt es umfassend, danach höchstens für ein Jahr.
Während der Vertragsdauer darf der Franchisenehmer nicht für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten und keine Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit dem Franchisesystem konkurrieren. Das schützt das Know-how und die Marke der Systemzentrale.
Für die Zeit nach Vertragsende gilt in Analogie zu § 86 Abs. 1 2. Halbsatz HGB (Handelsvertreterrecht): Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es zeitlich auf maximal ein Jahr, räumlich auf das bisherige Vertragsgebiet und sachlich auf die Vertragsprodukte begrenzt ist.
Zusätzlich steht dem Franchisenehmer dafür eine angemessene Karenzentschädigung zu. Ein Wettbewerbsverbot ohne diese Grenzen oder ohne Entschädigung ist nach der einschlägigen Rechtsprechung angreifbar und kann unwirksam sein.
Häufige Fehler bei der Prüfung des Franchisevertrags
Die häufigsten Fehler betreffen ungeprüfte Umsatzprognosen, ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot und fehlende Exit-Klauseln.
- Sich allein auf mündliche Umsatzversprechen verlassen, statt schriftliche, nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen zu verlangen
- Die Rentabilitätsprognose nicht von einem Steuerberater gegenprüfen lassen
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung akzeptieren
- Kündigungsfristen und Verlängerungsbedingungen überlesen, weil der Vertragsschluss unter Zeitdruck stattfindet
- Den Gebietsschutz nicht schriftlich fixieren lassen, sondern auf mündliche Zusagen vertrauen
- Den Franchisevertrag ohne spezialisierten Anwalt unterschreiben, um die Prüfungskosten zu sparen
Beispiel: Was ein zu optimistischer Businessplan im Franchise kosten kann
Im Fall "Kartuschen-König" hatte die Franchisegeber-Seite dem angehenden Franchisenehmer eine Umsatzprognose von rund 600.000 Euro vorgelegt, abgeleitet aus einem einzigen Pilotgeschäft.
Für ein Ladengeschäft im Einzelhandel bedeutet eine solche Prognose in der Praxis: Läuft der eigene Standort auch nur deutlich unter diesem Wert, reicht der Deckungsbeitrag oft nicht, um laufende Franchisegebühr, Miete und Personal zu decken.
Die Lehre daraus für Sie als Franchisenehmer: Verlangen Sie schriftliche, nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen für jede Umsatzprognose, und lassen Sie sich nicht mit dem Verweis auf ein einzelnes Erfolgsbeispiel abspeisen.
Eine plausible Prognose stützt sich auf mehrere vergleichbare Standorte, nicht auf einen einzigen Vorzeigebetrieb.
Versteckte Kosten und wann sich ein Franchisevertrag nicht lohnt
Ein Franchisevertrag lohnt sich nicht, wenn die laufenden Gebühren die Marge auffressen oder wenn kein Eigenkapitalpuffer für eine schwache Anlaufphase vorhanden ist.
Neben Eintrittsgebühr, laufender Franchisegebühr und Werbegebühr können weitere Kosten anfallen: eine Bezugsbindung an bestimmte Lieferanten, die oft teurer ist als der freie Einkauf, sowie Renovierungs- oder Rebranding-Pflichten bei Vertragsverlängerung.
Dazu kommen mögliche Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Systemvorgaben sowie die Anwaltskosten für die Vertragsprüfung selbst.
Von der Unterschrift sollten Sie absehen, wenn der Franchisegeber keine schriftliche, begründete Rentabilitätsprognose liefert, keinen Kontakt zu bestehenden Franchisenehmern erlaubt oder zentrale Klauseln trotz eklatanter Nachteile nicht verhandelbar sind.
Ein seriöser Franchisegeber hält solche Fragen aus, ohne den Vertragsschluss unter Druck zu setzen.
Checkliste: Das sollte ein Anwalt vor der Unterschrift prüfen
Vor der Unterschrift sollte ein auf Franchiserecht spezialisierter Anwalt mindestens diese Punkte im Franchisevertrag prüfen:
- Sind Umsatz- und Rentabilitätsprognosen nachvollziehbar begründet und nicht nur von einem einzelnen Referenzbetrieb abgeleitet
- Wie hoch sind Eintrittsgebühr, laufende Franchisegebühr und Werbegebühr, und wann werden sie fällig
- Wie weit reichen Gebietsschutz und Bezugsbindung, und sind sie schriftlich fixiert
- Wie lange läuft der Vertrag, und unter welchen Bedingungen verlängert er sich
- Wie weit reicht das Wettbewerbsverbot während und nach der Laufzeit, und ist eine Karenzentschädigung vorgesehen
- Welche Investitionspflichten entstehen bei einer Vertragsverlängerung, etwa für Renovierung oder Rebranding
- Welcher Gerichtsstand und welches Recht gelten im Streitfall
Verschaffen Sie sich vor dem Anwaltstermin einen eigenen Überblick über den Markt und vergleichen Sie mehrere Systeme nach Branche und Investitionshöhe, bevor Sie sich auf einen Franchisegeber festlegen. So gehen Sie mit konkreten Vergleichswerten und den richtigen Fragen in das Gespräch mit Ihrem Anwalt.